Nach einem schweren Unwetter möchten Hauseigentümer Schäden an Dach, Fassade oder Fenstern möglichst schnell beheben lassen. Genau das kann zum Problem werden: Schäden sollten dokumentiert und der zuständigen Gebäudeversicherung gemeldet werden, bevor die eigentliche Reparatur beginnt. Notwendige Sofortmassnahmen sind davon zu unterscheiden, denn sie sollen verhindern, dass der Schaden noch grösser wird.
Hagel, Sturm und Starkregen trafen weite Teile der Schweiz
Am Freitagvormittag, 28. August 2026, zog eine schwere Gewitterfront über weite Teile der Schweiz. Lokal fielen Hagelkörner mit einem Durchmesser von bis zu sechs Zentimetern. Im Kanton Schaffhausen wurden Windböen von bis zu 142 Kilometern pro Stunde gemessen. SRF Meteo registrierte am Vormittag rund 46’000 Blitze.
Das Ausmass zeigte sich auch bei den Einsatzmeldungen. Im Kanton Zürich gingen bei der Polizei innerhalb von dreissig Minuten 450 Notrufe ein. Die Kantonspolizei Aargau meldete rund 240 Schadenplätze. Im Kanton Solothurn betrafen rund 180 Meldungen Wassereinbrüche in Gebäude. Bei rund 110 weiteren Meldungen ging es um umgestürzte Bäume und beschädigte Dächer.

Andreas Rickenbach, Direktor der Schaffhauser Gebäudeversicherung, bezeichnete das Ereignis gegenüber Blick als massiv. Ausschlaggebend waren laut Rickenbach Böenspitzen von bis zu 140 Kilometern pro Stunde bei gleichzeitig starkem Regen.
Für betroffene Eigentümer stellt sich nach den ersten Sicherungsarbeiten die Frage, was mit beschädigten Gebäudeteilen geschehen soll. Zwischen einer notwendigen Sofortmassnahme und der eigentlichen Reparatur besteht dabei ein entscheidender Unterschied.
Hagelschaden melden: zuerst dokumentieren, dann handeln
Die Gebäudeversicherung Zug hält für den Schadenfall fest, dass ein Schaden so schnell wie möglich und unbedingt vor Beginn seiner Behebung gemeldet werden muss. Erfolgt die Meldung erst nach der Behebung, kann das Entschädigungsbegehren ganz oder teilweise abgelehnt werden.
Auch Veränderungen, welche die spätere Schadenabklärung erschweren könnten, sollen vermieden werden. Deshalb ist die Dokumentation ein wichtiger erster Schritt. Beschädigungen sollten mit Fotos festgehalten werden, bevor an den betroffenen Gebäudeteilen etwas verändert wird.

Davon ausgenommen sind notwendige Sofortmassnahmen. Niemand muss beispielsweise Wasser im Gebäude stehen lassen, damit die Versicherung den ursprünglichen Zustand noch besichtigen kann.
Wie wichtig diese Unterscheidung nach einem Grossereignis werden kann, zeigte sich unmittelbar nach dem aktuellen Unwetter. Das Schadenmeldetool der Gebäudeversicherung Kanton Zürich war zeitweise überlastet. Betroffene wurden aufgefordert, Schäden zunächst zu dokumentieren und notwendige Notmassnahmen zu treffen. Die eigentliche Schadenmeldung konnte später erfasst werden.
Die konkreten Abläufe unterscheiden sich je nach Kanton und Versicherung. Für Eigentümer sind deshalb die Vorgaben ihrer zuständigen Gebäudeversicherung massgebend.
Was als Sofortmassnahme gilt und was bereits eine Reparatur ist
Die Gebäudeversicherung Kanton Zürich nennt mehrere Arbeiten, die unmittelbar nach einem Schaden notwendig sein können. Dazu gehören Notabdeckungen, das Abpumpen von Wasser, Grobreinigungen und Trocknungsarbeiten.
Die Solothurnische Gebäudeversicherung nennt zusätzlich das Abdecken beschädigter Stellen mit Blachen. Bei eingedrungenem Wasser empfiehlt sie, den Wasserstand zu markieren. Elektrische Installationen sollen überprüft werden.
Der Zweck solcher Arbeiten ist klar abgegrenzt: Sie verhindern oder begrenzen Folgeschäden. Eine beschädigte Dachfläche vorläufig mit einer Blache gegen weiteren Regen zu schützen, ist etwas anderes, als das Dach direkt vollständig reparieren zu lassen.
Für Eigentümer ist diese Grenze wichtig. Ist die akute Gefahr gebannt, folgt die Schadenabwicklung mit der Versicherung. Erst danach geht es an die eigentliche Wiederherstellung.
Vor der Reparatur können Offerten und Freigabe nötig sein
Auch bei der Beauftragung von Handwerkern sollte nach einem Unwetter nicht vorschnell gehandelt werden. Grundsätzlich hält die Gebäudeversicherung Zug fest, dass vor Beginn der Arbeiten entsprechende Offerten eingeholt und zur Prüfung und Freigabe eingereicht werden. Für Massenschadenereignisse wie Sturm oder Hagel bestehen jedoch abhängig von der Schadenhöhe vereinfachte Verfahren.

Zeigen sich während der Arbeiten zusätzliche Schäden, die bei der ursprünglichen Aufnahme noch nicht erfasst wurden, müssen diese laut der Gebäudeversicherung Zug zwingend vor ihrer Behebung schriftlich angemeldet werden.
Auch hier gilt: Diese Angaben stammen aus dem Kanton Zug und dürfen nicht automatisch auf jeden Kanton übertragen werden. Eigentümer sollten vor der Auftragserteilung prüfen, welches Vorgehen ihre eigene Gebäudeversicherung verlangt.
Nach schweren Unwettern kommt ein weiteres Risiko hinzu. Die Schweizerische Kriminalprävention warnt allgemein vor unseriösen Haustürgeschäften und Personen, die sich als Handwerker ausgeben. Warnsignale sind etwa Druck zum sofortigen Abschluss oder Firmenangaben, die sich nur schwer überprüfen lassen.
Wer einen Handwerker nicht selbst bestellt hat, sollte deshalb keinen Reparaturauftrag an der Haustür vergeben. Nach einem Unwetter ist das besonders relevant, weil ohnehin zuerst geklärt werden sollte, welche Offerten die zuständige Gebäudeversicherung sehen oder freigeben muss.
Wer ist für den Gebäudeschaden zuständig?
Die Zuständigkeit ist in der Schweiz nicht einheitlich geregelt. Laut der Vereinigung Kantonaler Gebäudeversicherungen bestehen in 19 der 26 Kantone kantonale Gebäudeversicherungen.
Keine kantonale Gebäudeversicherung gibt es in Appenzell Innerrhoden, Genf, Obwalden, Schwyz, Tessin, Uri und Wallis. Dort erfolgt die Absicherung über private Versicherer, wobei sich die Versicherungspflicht je nach Kanton unterscheidet.
Wie die Gebäudeversicherung in der Schweiz organisiert ist und in welchen Kantonen sie obligatorisch ist, zeigt unser Beitrag zur Gebäudeversicherung in der Schweiz.
Für Hauseigentümer bedeutet das: Nach einem Unwetter muss zunächst geklärt sein, welche Versicherung für das Gebäude zuständig ist. Die konkreten Meldeverfahren, Pflichten und Abläufe richten sich nach deren Vorgaben.
Mieterinnen und Mieter melden einen Schaden am Gebäude dagegen beim Vermieter. Geht beispielsweise ein Fenster oder ein Gebäudeteil durch das Unwetter zu Schaden, ist der Vermieter die erste Anlaufstelle für den Gebäudeschaden.
Davon zu unterscheiden sind bewegliche Gegenstände. Werden beispielsweise Gartenmöbel beschädigt, gehören sie in den Bereich der Hausratversicherung und müssen dort separat gemeldet werden.
Wasserschaden ist nicht gleich Wasserschaden
Besonders genau muss nach Starkregen geklärt werden, wie das Wasser ins Gebäude gelangt ist. Nicht jeder Wasserschaden fällt unter dieselbe Versicherungsdeckung.
Die Solothurnische Gebäudeversicherung hält fest, dass Schäden versichert sind, wenn Wasser nicht schnell genug abfliessen kann und oberirdisch durch Fenster, Türen oder Lichtschächte in ein Gebäude eindringt.
Anders sieht es beim blossen Eindringen von Wasser durch undichte Wände, Decken, Fenster, Türen oder Dächer aus. Solche Schäden sind nach den Angaben der Solothurnischen Gebäudeversicherung nicht über diese Deckung versichert.
Ebenfalls davon abzugrenzen sind Schäden durch Leitungsbruch oder Kanalisationsrückstau. Dafür braucht es eine Gebäudewasserversicherung bei einem privaten Versicherer.
Die Beispiele zeigen, weshalb Eigentümer nach einem Unwetter nicht allein vom sichtbaren Schaden darauf schliessen sollten, welche Versicherung dafür aufkommt. Entscheidend können die Schadenursache, der Eintrittsweg des Wassers und die kantonalen Versicherungsbedingungen sein. Massgebend sind die konkreten Angaben der eigenen Gebäudeversicherung.



