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Gebäudeversicherung: Was sie deckt, und wo die gefährlichen Lücken sind

Adrian Steiner
von
Adrian Steiner
24.08.2026
Beschädigtes Ziegeldach nach einem Unwetter
Die Gebäudeversicherung schützt in der Schweiz vor Feuer und bestimmten Elementarschäden. Welche Deckung gilt, hängt auch vom Kanton und von der jeweiligen Police ab.
Darum gehts
  • Die Gebäudeversicherung deckt grundsätzlich Feuer und definierte Elementarschäden, nicht alle Risiken.
  • Leitungswasserschäden, Glasbruch und weitere Risiken benötigen je nach Police eine zusätzliche Deckung.
  • Ob und bei wem die Gebäudeversicherung abgeschlossen werden muss, hängt vom Kanton ab.

Die meisten Hauseigentümer in der Schweiz haben eine Gebäudeversicherung, in vielen Kantonen ist sie sogar Pflicht. Trotzdem bedeutet eine Gebäudeversicherung nicht automatisch eine lückenlose Deckung. Feuer und bestimmte Naturereignisse gehören zur Grundabsicherung, ein Leitungsbruch oder Rückstau aus der Kanalisation dagegen in der Regel nicht. Gerade bei Wasserschäden lohnt sich deshalb ein genauer Blick in die eigene Police.

Wo die Gebäudeversicherung Pflicht ist

Die Gebäudeversicherung ist in der Schweiz kantonal geregelt. In 22 der 26 Kantone müssen Gebäude gegen Feuer und Elementarschäden versichert sein. In 19 Kantonen übernimmt eine öffentlich-rechtliche kantonale Gebäudeversicherung diese Grunddeckung. Dazu gehören beispielsweise Zürich, Bern, Aargau und Graubünden.

Anders funktioniert das System in den sogenannten GUSTAVO-Kantonen: Genf, Uri, Schwyz, Tessin, Appenzell Innerrhoden, Wallis und Obwalden verfügen über keine kantonale Monopolversicherung. Dort kommen private Versicherer zum Zug. In Uri, Schwyz, Obwalden und Appenzell Innerrhoden besteht grundsätzlich eine Versicherungspflicht, die Gesellschaft kann jedoch frei gewählt werden.

Keine allgemeine Versicherungspflicht besteht in Genf, Tessin und Wallis sowie in Appenzell Innerrhoden mit Ausnahme des Bezirks Oberegg. Auch dort kann eine Gebäudeversicherung angesichts der möglichen Schadenhöhe sinnvoll sein. Welche Vorschriften gelten, sollten Eigentümer deshalb immer für den Standort ihrer Liegenschaft prüfen.

Was die obligatorische Gebäudeversicherung deckt

Die Grunddeckung schützt zunächst das Gebäude gegen Feuer. Dazu gehören je nach anwendbaren Versicherungsbedingungen beispielsweise Schäden durch Brand, Rauch oder Hitze, Blitzschlag und Explosion. Versichert sind das Gebäude und Bestandteile, die fest mit ihm verbunden sind. Dazu zählen die Gebäudehülle, das Tragwerk, Installationen und der Innenausbau sowie fest eingebaute Einrichtungen.

Der zweite grosse Bereich sind Elementarschäden. Darunter fallen Schäden durch Hochwasser, Überschwemmung, Sturm, Hagel, Lawinen, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch. Der Begriff ist enger gefasst, als es die Alltagssprache vermuten lässt. Nicht jedes wetterbedingte Ereignis gilt versicherungsrechtlich automatisch als Elementarschaden.

Blitze während eines Gewitters über Wohnhäusern
Feuer und bestimmte Naturereignisse gehören zur Grunddeckung der Gebäudeversicherung. Bei Elementarschäden gelten jedoch klar definierte Voraussetzungen.

Ein Beispiel ist Sturm. Als versichertes Elementarereignis gilt nach den entsprechenden bundesrechtlichen Bestimmungen für private Versicherer ein Wind von mindestens 75 Kilometern pro Stunde, der in der Umgebung der versicherten Sachen Bäume umwirft oder Gebäude abdeckt.

Auch fest mit dem Gebäude verbundene Photovoltaikanlagen können Teil der Gebäudeversicherung sein. Eigentümer sollten allerdings prüfen, ob die Anlage korrekt erfasst und ihr Wert in der Versicherung berücksichtigt wurde. Für Risiken wie technische Defekte, Tierverbiss oder bestimmte Überspannungsschäden kann eine weitergehende Deckung erforderlich sein.

Wo bei der Gebäudeversicherung Deckung fehlt

Besonders leicht werden Elementarschäden und andere Wasserschäden verwechselt. Ein Keller, der nach einem Hochwasser überflutet wird, ist versicherungsrechtlich etwas anderes als eine Wand, die wegen einer gebrochenen Wasserleitung durchnässt wird.

Schäden durch Hochwasser und Überschwemmung gehören zu den versicherten Elementarereignissen. Tritt dagegen Wasser aus einer Leitung, einer angeschlossenen Einrichtung oder einem Apparat aus, greift die obligatorische Feuer- und Elementardeckung grundsätzlich nicht. Für solche Fälle gibt es eine Gebäudewasserversicherung. Sie kann unter anderem Schäden durch austretendes Leitungswasser, Rückstau aus der Kanalisation sowie unter bestimmten Voraussetzungen eindringendes Regen-, Schnee- oder Schmelzwasser abdecken.

Wasser tritt aus einer undichten Leitung aus
Schäden durch austretendes Leitungswasser gehören grundsätzlich nicht zur obligatorischen Feuer- und Elementardeckung. Dafür kann eine Gebäudewasserversicherung erforderlich sein.

Wer wissen möchte, was bei einem Wasserrohrbruch zu tun ist, findet dazu in unserem separaten Ratgeber die ersten Schritte für den Schadenfall.

Auch Glasbruch gehört nicht automatisch zur obligatorischen Feuer- und Elementardeckung. Eine separate Glasdeckung kann beispielsweise Gebäudeverglasungen, Glasfassaden, Glasdächer oder Lichtkuppeln erfassen. Welche Bauteile tatsächlich versichert sind, ergibt sich aus der jeweiligen Police.

Weitere Grenzen gibt es bei Schäden durch Grundwasser, mangelhaften Gebäudeunterhalt, fehlerhafte Konstruktionen oder schlechten Baugrund. Solche Ereignisse zählen nicht einfach deshalb als Elementarschaden, weil Wasser oder Naturkräfte beteiligt sind.

Auch Haftpflichtansprüche sind ein anderes Versicherungsrisiko. Verletzt sich beispielsweise eine Drittperson aufgrund eines Mangels am Gebäude und macht Schadenersatz geltend, ist nicht die obligatorische Feuer- und Elementarversicherung die entsprechende Deckung. Je nach Gebäude und Eigentumsverhältnissen kommt dafür eine Privat- oder Gebäudehaftpflichtversicherung infrage.

Welche Zusatzversicherungen sinnvoll sein können

Welche Ergänzungen sinnvoll sind, hängt vom Gebäude, seiner technischen Ausstattung, dem Standort und den bereits vorhandenen Versicherungen ab. Einen für alle Hauseigentümer passenden Versicherungsschutz gibt es nicht.

Eine häufig relevante Ergänzung ist die Gebäudewasserversicherung. Sie kann insbesondere Schäden am Gebäude durch austretendes Leitungswasser oder einen Rückstau aus der Kanalisation abdecken. Der Hauseigentümerverband Schweiz führt die Gebäudewasserschaden-Versicherung deshalb separat von der obligatorischen Feuer- und Elementardeckung auf.

Eine weitere mögliche Ergänzung betrifft Glasbruch. Bei Gebäuden mit grossen Fensterflächen, Glasdächern oder anderen umfangreichen Verglasungen kann sich eine Prüfung der bestehenden Deckung besonders anbieten.

Mit zunehmender Haustechnik kommt ein weiterer Bereich hinzu. Wärmepumpen, Heizungsanlagen, Photovoltaikanlagen und andere technische Installationen können Schäden erleiden, die weder auf Feuer noch auf ein Elementarereignis oder einen klassischen Leitungsbruch zurückzuführen sind. Versicherungen für Haustechnikanlagen können je nach Vertrag beispielsweise Schäden durch innere Ursachen, Überspannung oder äussere Einwirkungen erfassen.

Auch der Umgang mit grober Fahrlässigkeit sollte anhand der konkreten Versicherungsbedingungen geprüft werden. Ob und in welchem Umfang eine Leistung gekürzt werden kann oder ein zusätzlicher Schutz besteht, lässt sich nicht pauschal für sämtliche Gebäudeversicherungen beantworten.

Was Gebäude- und Hausratversicherung unterscheidet

Gebäudeversicherung und Hausratversicherung schützen unterschiedliche Sachen. Vereinfacht gesagt gehört zur Gebäudeversicherung, was Bestandteil des Gebäudes und fest damit verbunden ist. Die Hausratversicherung betrifft dagegen bewegliche Gegenstände im Haushalt.

Das lässt sich an einem Wasserschaden zeigen. Beschädigt austretendes Wasser Wände, Böden oder andere Gebäudebestandteile, betrifft der Schaden das Gebäude. Werden gleichzeitig Sofa, Computer, Kleider oder andere persönliche Gegenstände beschädigt, fällt dieser Teil grundsätzlich in den Bereich der Hausratversicherung, sofern das betreffende Risiko eingeschlossen ist.

Bei einer Überschwemmung durch ein versichertes Naturereignis gilt dieselbe grundsätzliche Trennung: Schäden am Haus und Schäden an beweglichem Inventar müssen versicherungsrechtlich getrennt betrachtet werden.

Eine Hausratversicherung ersetzt deshalb keine Gebäudeversicherung und umgekehrt.

Worauf man beim eigenen Schutz achten sollte

Der erste Blick sollte dem Wohnkanton gelten. Eigentümer müssen wissen, ob ihr Gebäude bei einer kantonalen Gebäudeversicherung versichert sein muss, ob sie einen privaten Anbieter wählen können oder ob der Abschluss freiwillig ist.

Danach lohnt sich ein Blick auf die tatsächliche Deckung. Besonders relevant ist die Abgrenzung zwischen Überschwemmung als Elementarereignis und Wasser aus Leitungen, Apparaten oder der Kanalisation. Eine Police mit Feuer- und Elementardeckung bedeutet nicht automatisch, dass auch diese Wasserschäden versichert sind.

Bei älteren Policen sollte zudem geprüft werden, ob spätere Investitionen am Gebäude berücksichtigt wurden. Dazu können beispielsweise eine Photovoltaikanlage, eine Wärmepumpe oder andere wertvolle technische Einrichtungen gehören. Bei Neubauten ist ausserdem die Absicherung während der Bauphase zu beachten. Je nach kantonaler Regelung erfolgt dies über eine Bauzeitversicherung.

Welche Zusatzdeckungen erforderlich oder sinnvoll sind, lässt sich nicht allein anhand einer allgemeinen Liste beurteilen. Gebäude, Kanton und bestehende Police bestimmen den konkreten Versicherungsbedarf. Hauseigentümer können ihre Deckung deshalb bei der zuständigen kantonalen Gebäudeversicherung beziehungsweise bei ihrem privaten Versicherer prüfen und offene Punkte vor Vertragsänderungen klären.

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