Viele Eigentümerinnen und Eigentümer wissen, wie alt ihr Haus ist, welche Heizung eingebaut wurde und wann zuletzt Fenster oder Dach erneuert wurden. Welche GEAK-Klasse ihre Gebäudehülle erreicht, dürften dagegen längst nicht alle wissen.
Diese Angabe könnte künftig entscheidend werden. Ein Bericht des Bundesrats skizziert eine Sanierungsvorschrift für energetisch ineffiziente Gebäude. Im Zentrum stehen Gebäude, deren Gebäudehülle beim Gebäudeenergieausweis der Kantone in den Klassen E, F oder G liegt. Beschlossen ist eine solche Pflicht bisher nicht.
Was der Bundesrat bei E, F und G vorsieht
Der Bundesrat hat am 2. September 2026 einen Bericht zu möglichen Massnahmen gegen Energieverluste im Gebäudebereich gutgeheissen. Darin werden verschiedene Wege beschrieben, mit denen die Energieeffizienz bestehender Gebäude verbessert werden könnte.
Als favorisiertes Umsetzungskonzept beschreibt der Bericht eine kombinierte Förder- und Forderstrategie. Ein Bestandteil wäre eine Sanierungsvorschrift für besonders ineffiziente Gebäude. Betroffen wären die GEAK-Klassen G, F und E bei der Effizienz der Gebäudehülle.
Die vorgesehenen Fristen unterscheiden sich nach Klasse. Gebäude der Klasse G müssten innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten des jeweiligen kantonalen Energiegesetzes mindestens Klasse D erreichen. Bei Klasse F wären es 15 Jahre, bei Klasse E 20 Jahre.
Der Bericht geht davon aus, dass die Kantone eine solche Vorgabe auf Grundlage künftiger Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich in ihre Energiegesetze übernehmen würden. Eine unmittelbar geltende schweizweite Sanierungspflicht entsteht durch den Bericht nicht.
Auch bei der Solarenergie enthält das Konzept eine neue Vorgabe. Vorgeschlagen wird eine Vorschrift für Photovoltaik bei Dachsanierungen. Es handelt sich nicht um eine bereits beschlossene allgemeine Solarpflicht für sämtliche bestehenden Gebäude.
Rund 1,4 Milliarden Franken zusätzliche Investitionen
Das favorisierte Modell hätte erhebliche finanzielle Auswirkungen. Das zugrunde liegende Umsetzungskonzept rechnet bei der kombinierten Förder- und Forderstrategie gegenüber der Referenzentwicklung mit rund 1,4 Milliarden Franken zusätzlichen Investitionen pro Jahr für energetische Sanierungen.
Das ist keine Kostenschätzung für ein einzelnes Haus. Der Betrag beschreibt die Mehrinvestitionen über den gesamten betrachteten Gebäudebestand. Was eine allfällige Sanierung für einzelne Eigentümer kosten würde, lässt sich daraus nicht ableiten.
Wer wissen möchte, ob das eigene Gebäude in den Bereich E, F oder G fällt, braucht deshalb zuerst eine andere Information: die GEAK-Klassierung der Gebäudehülle.
Welche GEAK-Klasse entscheidend wäre
GEAK steht für Gebäudeenergieausweis der Kantone. Die offizielle Energieetikette der Kantone beurteilt ein Gebäude in mehreren Bereichen. Dazu gehören die Effizienz der Gebäudehülle, die Gesamtenergieeffizienz und die direkten CO2-Emissionen.
Für die vom Bundesrat skizzierte Sanierungsvorschrift wäre ausdrücklich die Effizienz der Gebäudehülle entscheidend. Ein Gebäude kann dort anders eingestuft sein als bei seiner Gesamtenergieeffizienz. Wer einen bestehenden GEAK zur Hand nimmt, muss deshalb auf die richtige Bewertung schauen.
Die Skala reicht von A bis G. Bei der Gebäudehülle steht A für eine hervorragende Wärmedämmung. Klasse B entspricht einer thermischen Gebäudehülle, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Klasse C beschreibt Altbauten mit umfassend erneuerter Gebäudehülle.
Bei Klasse D handelt es sich typischerweise um einen nachträglich gut und umfassend gedämmten Altbau, bei dem noch Wärmebrücken vorhanden sind. In Klasse E ist die Wärmedämmung verbessert, während Gebäude der Klasse F teilweise gedämmt sind. Klasse G umfasst ältere Gebäude ohne oder mit mangelhafter nachträglicher Dämmung und grossem Sanierungspotenzial.

Genau bei den drei untersten Klassen E, F und G würde die im Bericht skizzierte Sanierungsvorschrift ansetzen. Ziel wäre jeweils mindestens die Klasse D.
Wer eine umfassendere energetische Erneuerung plant, kann zusätzlich nachlesen, welche Rolle der GEAK Plus bei der Sanierungsplanung spielt. Dort geht es nicht nur um die energetische Einstufung, sondern um die Planung möglicher Sanierungsschritte.
Wie Eigentümer ihre Klasse herausfinden
Wer bereits einen GEAK für sein Gebäude besitzt, findet die Bewertungen auf der Energieetikette des Dokuments. Für die mögliche künftige Sanierungspflicht wäre die Einstufung unter «Effizienz Gebäudehülle» massgebend.
Wer keinen GEAK besitzt, kann die offizielle Einstufung seines Hauses nicht einfach anhand des Baujahrs oder der eingebauten Heizung bestimmen. Ein GEAK wird von einer zertifizierten GEAK-Expertin oder einem zertifizierten GEAK-Experten erstellt. Auf der offiziellen Website gibt es dafür eine Expertensuche nach Postleitzahl und Umkreis.

Für die Erstellung eines GEAK werden die relevanten Gebäudedaten vor Ort erfasst.
Zur Erstellung gehört eine Begehung des Gebäudes. Die Fachperson erfasst die notwendigen Gebäudedaten und erstellt anschliessend den offiziellen GEAK.
Die Gebäudedaten und Resultate sind nicht öffentlich zugänglich. Wer wissen will, ob für das eigene Haus bereits ein GEAK vorhanden ist, sollte deshalb zunächst in den eigenen Gebäudeunterlagen nachsehen.
Ist ein GEAK heute schon obligatorisch?
Grundsätzlich ist der GEAK freiwillig. Je nach Kanton und Situation gibt es jedoch Ausnahmen.
Bei Handänderungen weist die aktuelle GEAK-Übersicht mit Stand Januar 2026 eine Pflicht in Freiburg und Waadt aus. In Neuenburg gilt sie unter bestimmten Bedingungen. Daneben kann ein GEAK beziehungsweise GEAK Plus im Zusammenhang mit Förderbeiträgen oder weiteren kantonalen Vorgaben verlangt werden.
Diese heutige Rechtslage ist von der möglichen Sanierungspflicht zu unterscheiden. Im Bericht des Bundesrats gehört auch eine weitergehende GEAK-Pflicht zu den möglichen begleitenden Massnahmen des skizzierten Modells.
Für Eigentümer, die heute keinen GEAK benötigen, entsteht allein durch den Bericht vom September 2026 noch keine neue Pflicht, einen solchen erstellen zu lassen.
Noch gibt es keine neue Sanierungspflicht
Der Bericht löst für Eigentümer heute keine neue Sanierungspflicht aus. Er enthält keinen direkten Antrag auf neue oder geänderte Rechtserlasse und auch keinen Antrag auf zusätzliche Finanzmittel. Über eine konkrete Umsetzung müsste zu einem späteren Zeitpunkt politisch entschieden werden.
Hinzu kommt die föderale Zuständigkeit. Der Bericht hält fest, dass für eine strenge Sanierungsvorschrift direkt auf Bundesebene die verfassungsrechtliche Grundlage fehlt. Das skizzierte Modell setzt deshalb auf eine Umsetzung durch die Kantone.
Der Bericht bildet nun eine Grundlage für die weitere politische Beratung. Welche Teile davon übernommen, verändert oder verworfen werden, ist offen.



