Für Solaranlagen auf Dächern reicht in vielen Fällen eine Meldung. Wer dagegen ein kleines Windrad aufstellen will, kann bereits bei einem Rotordurchmesser von zwei Metern eine Baubewilligung benötigen. So regelt es beispielsweise der Kanton Bern. Wie wichtig die Bewilligungsfrage ist, zeigt ein aktueller Anlass aus Appenzell Innerrhoden: Dort hat ein Landwirt das erste Windrad des Kantons in Betrieb genommen, ohne dass eine Bewilligung vorlag.
Wo die Bewilligungsfreiheit endet
Die Berner Wegleitung zur Nutzung der Windenergie beschreibt genau, unter welchen Voraussetzungen eine Kleinstanlage ohne Baubewilligung erstellt werden darf. Sie muss als Nebenanlage zu einem Gebäude dienen, einen Rotordurchmesser von weniger als zwei Metern aufweisen und einschliesslich Rotor niedriger als 2,50 Meter sein. Zusätzlich muss der vorgeschriebene Grenzabstand für Nebenbauten eingehalten werden, gemessen ab der äusseren Begrenzung des Rotors.
Sämtliche Bedingungen müssen erfüllt sein. Erreicht der Rotor einen Durchmesser von zwei Metern oder überschreitet die Anlage die zulässige Höhe, greift diese Ausnahme nicht mehr. Für Windenergieanlagen auf Gebäuden und andere Anlagen schreibt die Berner Wegleitung ein Baubewilligungsverfahren vor.
Im Kanton Luzern gelten andere Vorgaben. Das kantonale Merkblatt zu Kleinwindenergieanlagen vom März 2026 hält fest, dass sämtliche Windenergieanlagen ein ordentliches Baubewilligungsverfahren benötigen. Die Berner Grössengrenzen lassen sich deshalb nicht auf die ganze Schweiz übertragen.
Was als Kleinwindenergieanlage gilt
Der Kanton Luzern zählt Windenergieanlagen bis zu einer Gesamthöhe von 30 Metern zu den Kleinwindenergieanlagen. Die Gesamthöhe ergibt sich aus der Nabenhöhe und der Länge eines Rotorblatts. Auch sogenannte Mikrowindenergieanlagen auf bestehenden Wohngebäuden gehören in diese Kategorie.

Die Fachplattform der kantonalen Lärmschutzstellen beschreibt Kleinwindanlagen als Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt. Sie dienen hauptsächlich der Selbstversorgung oder der Stromversorgung weniger Haushalte. Die Bezeichnung allein sagt allerdings noch nichts darüber aus, ob eine Anlage bewilligt werden kann.
Eine schweizweit einheitliche technische Definition existiert nicht. Darauf weist auch das Luzerner Merkblatt hin, das unterschiedliche Abgrenzungen nach Höhe, Leistung und Rotorfläche aufführt.
Bei Windenergieanlagen über 30 Metern gelten weitergehende Planungsvorschriften. Gemäss Luzerner Merkblatt unterliegen sie der Planungspflicht nach Artikel 2 des Raumplanungsgesetzes und benötigen einen Eintrag im kantonalen Richtplan. Je nach Projekt kommen weitere Planungs- und Genehmigungsverfahren hinzu.
Innerhalb der Bauzone entscheidet die Nutzungsplanung
Ob ein kleines Windrad auf einem Grundstück zulässig ist, hängt wesentlich von dessen Lage ab. Innerhalb der Bauzone sind insbesondere die kommunale Nutzungsplanung und das Baureglement massgebend.
Der Kanton Schaffhausen hält in seinen Richtplanunterlagen fest, dass Kleinwindanlagen innerhalb der Bauzone nach diesen kommunalen Vorgaben möglich sind. Entscheidend ist damit unter anderem, welche Nutzung für die betreffende Parzelle vorgesehen ist und welche baulichen Bestimmungen die Gemeinde erlässt.
Eine Wohnzone ist folglich keine automatische Bewilligung für ein privates Windrad. Auch eine Anlage zur Deckung des eigenen Strombedarfs muss mit den am Standort geltenden Vorschriften vereinbar sein.
Ähnliche Fragen stellen sich bei anderen Einrichtungen im Garten. Welche Höhen, Grenzabstände und Bewilligungsvorschriften gelten, erklärt unser Artikel darüber, wie hoch ein Zaun in der Schweiz sein darf.
Ausserhalb der Bauzone steigen die Anforderungen
In Landwirtschaftszonen und anderen Gebieten ausserhalb der Bauzone kommen die Vorgaben des eidgenössischen Raumplanungsrechts hinzu. Eine Kleinwindanlage muss dort entweder die Voraussetzungen für eine zonenkonforme Baute erfüllen oder unter den gesetzlichen Bedingungen ausnahmsweise bewilligt werden können.
Der Kanton Schaffhausen sieht unter bestimmten Voraussetzungen Kleinwindanlagen zur Eigenversorgung eines landwirtschaftlichen Gewerbes vor. Dazu gehört, dass die Stromproduktion dem Betrieb zugutekommt und ein Bezug zu bestehenden Bauten und Anlagen besteht. Der Richtplan verlangt zudem eine Auseinandersetzung mit dem Zusatznutzen gegenüber anderen Möglichkeiten der Stromerzeugung.
Für eine Ausnahmebewilligung nach Artikel 24 des Raumplanungsgesetzes ist die Standortgebundenheit entscheidend. Gesuchstellende müssen begründen, weshalb die Anlage auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist, und geprüfte Alternativen dokumentieren. Ausreichendes Windpotenzial gehört ebenfalls zu den erforderlichen Nachweisen.
Anschliessend sind die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Dazu zählen beispielsweise die Energieversorgung, der Landschaftsschutz und die Auswirkungen auf die Umgebung. Auch eine grundsätzlich geeignete Windlage garantiert deshalb keine Bewilligung.
Wann eine Nutzungsplanung nötig wird
Zusätzliche Anforderungen entstehen, wenn mehrere Windanlagen vorgesehen sind oder bestimmte Dimensionen überschritten werden. Die Schaffhauser Richtplanunterlagen nennen für Vorhaben ausserhalb der Bauzone drei oder mehr Anlagen beziehungsweise eine Totalfläche von mehr als 1050 Quadratmetern als Schwellen für ein Nutzungsplanungsverfahren.
Die Totalfläche wird dabei aus Gesamthöhe mal Gesamtbreite mal Anzahl Anlagen berechnet. Es geht folglich nicht um die Fläche, die das Fundament am Boden beansprucht.
Bei einer erforderlichen Nutzungsplanung kann eine spezielle Zonenzuweisung nötig werden. Für die Bewilligung von Kleinwindanlagen ausserhalb der Bauzone bleibt jedoch das Bundesrecht massgebend. Das hat der Bund bei der Genehmigung der Schaffhauser Richtplananpassung 2019 ausdrücklich festgehalten. Eine umfassende Interessenabwägung ist in jedem Fall erforderlich.
Lärm, Landschaft und Tiere werden mitgeprüft
Eine Baubewilligung setzt voraus, dass auch die umweltrechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Besonders wichtig ist der Lärm. Kleinwindanlagen erzeugen je nach Bauart und Windstärke unterschiedlich starke Geräusche, die an benachbarten Gebäuden relevant werden können.
Nach Angaben der kantonalen Fachplattform Bauen im Lärm müssen Kleinwindanlagen die Planungswerte der Lärmschutzverordnung einhalten. Für die Beurteilung sind unter anderem der Schallleistungspegel sowie auffällige tonale oder impulsartige Geräuschanteile massgebend. Weitere Informationen zur Beurteilung von Windkraftanlagen bietet die Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute Cercle Bruit.
Bei kleinen Anlagen genügt häufig eine vereinfachte Lärmberechnung. Reichen die vorhandenen Angaben für eine zuverlässige Beurteilung nicht aus, können genauere Abklärungen erforderlich werden. Massgebend ist die Lärmbelastung am betroffenen Standort.
Hinzu kommen der Ortsbild- und Landschaftsschutz. In geschützten Gebieten können Windanlagen ausgeschlossen oder nur unter besonderen Voraussetzungen möglich sein. Der Kanton Luzern verlangt ausserdem Abklärungen zu möglichen Auswirkungen auf Vögel und Fledermäuse als Bestandteil des Baugesuchs.
Weitere Fragen betreffen den Schattenwurf der Rotorblätter und die Sicherheit. Bei grösseren Kleinwindanlagen können auch luftfahrtrechtliche Anforderungen relevant werden. Das Luzerner Merkblatt weist insbesondere auf Anlagen zwischen 25 und 30 Metern Höhe ausserhalb der Bauzone hin.
Selbst vorbereitende Windmessungen werden unterschiedlich behandelt. Während die Berner Wegleitung von 2018 für befristete Messmasten ein Baubewilligungsverfahren vorsieht, nennt Luzern für Windmessanlagen mit einer Messdauer von höchstens 18 Monaten eine Bewilligungsausnahme. Die Messung ist dort der Gemeinde zu melden.
Nach der Stilllegung muss die Anlage entfernt werden
Im Kanton Luzern wird die Baubewilligung für Kleinwindenergieanlagen ausserhalb der Bauzone mit einer Rückbauauflage verbunden. Nach der Ausserbetriebnahme muss die Anlage entfernt und der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden.
Wer eine Kleinwindenergieanlage errichten möchte, sollte deshalb vor der Anschaffung bei der zuständigen Gemeinde abklären, welche Bewilligungen, Unterlagen und standortbezogenen Nachweise erforderlich sind.



