Für Besucherparkplätze gibt es in der Schweiz kein Gesetz, das allgemein festlegt, wer dort wie lange parkieren darf. Trotzdem ist ein Punkt eindeutig: Wer in der Liegenschaft wohnt, ist kein Besucher. Mieterinnen und Mieter sowie Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer dürfen ihr eigenes Fahrzeug deshalb nicht auf dem Besucherparkplatz abstellen, auch nicht bloss für eine Viertelstunde. Bei anderen Fragen kommt es auf die Regeln der jeweiligen Liegenschaft an.
Wo die Regeln für Besucherparkplätze stehen
Der HEV Region Winterthur hält fest, dass das Gesetz die zulässige Benützung von Besucherparkplätzen auf Privatgrund nicht regelt. Vorgaben können stattdessen in den Unterlagen der jeweiligen Liegenschaft festgehalten sein.
Für Mieterinnen und Mieter sind insbesondere der Mietvertrag sowie eine dazugehörende Hausordnung oder Allgemeine Geschäftsbedingungen relevant. Für Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer gilt das Reglement der Stockwerkeigentumsgemeinschaft. Zusätzliche Vorgaben können in einer Hausordnung, Parkplatzordnung oder Parkplatzbenutzungsverordnung stehen.
Wer wissen will, was auf einem bestimmten Besucherparkplatz erlaubt ist, muss deshalb zuerst diese Regeln prüfen.
Bewohner sind auch für 15 Minuten keine Besucher
Entscheidend ist nicht die Parkdauer, sondern wer das Fahrzeug abstellt. Wer selbst in der Liegenschaft wohnt, wird durch einen kurzen Aufenthalt nicht zum Besucher.

Im Stockwerkeigentum können Besucherparkplätze zu den gemeinschaftlichen Teilen der Liegenschaft gehören. Damit kann ein einzelner Stockwerkeigentümer nicht automatisch wie über einen eigenen Parkplatz darüber verfügen.
Wann wird ein Besucher zum Dauerparkierer?
Komplizierter ist die Situation bei Personen, die tatsächlich zu Besuch kommen. Was gilt etwa für einen Partner, eine Freundin oder einen Verwandten, der regelmässig kommt und sein Fahrzeug immer wieder auf dem Besucherparkplatz abstellt?
Diese Frage lässt sich nicht mit einer allgemeingültigen Zeitgrenze beantworten. Der HEV weist selbst auf die Abgrenzung zwischen einem Besucher und einem unzulässigen Dauerparkierer hin. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls und die für die Liegenschaft geltenden Regeln.
Was bei Missbrauch zu tun ist
Bei einem Verstoss sollte zunächst das Gespräch gesucht werden. Beim Stockwerkeigentum empfiehlt der HEV bei fortgesetzter unzulässiger Nutzung anschliessend eine mündliche und danach eine schriftliche Abmahnung durch den Verwalter. Die schriftliche Abmahnung soll per Einschreiben erfolgen.

Von Vorteil ist, wenn ein entsprechendes Parkierungsverbot ausdrücklich im Reglement oder in der Hausordnung festgehalten ist. Damit besteht eine klare Grundlage für das Vorgehen.
Bei einem Mietverhältnis kann die Verwaltung ebenfalls schriftlich abmahnen und mit einer Kündigung drohen.
Beim Stockwerkeigentum kann nach erfolglosen Abmahnungen ein gerichtliches Parkierungsverbot eine weitere Möglichkeit sein. Nach dem vom HEV beschriebenen Vorgehen kann ein entsprechender Antrag beim zuständigen Gericht gestellt werden.
Spätestens wenn ein Konflikt diese Stufe erreicht, ist eine rechtliche Beurteilung des konkreten Falls sinnvoll.
Was tun, wenn keine Regel zu finden ist?
Findet sich in den Unterlagen keine Regelung zur Benützung der Besucherparkplätze, empfiehlt der Mieterinnen- und Mieterverband, die Verwaltung schriftlich darauf hinzuweisen.
Dieser Artikel erklärt die allgemeine Ausgangslage und das übliche Vorgehen bei Konflikten um Besucherparkplätze. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei einem konkreten Streitfall sollte eine Fachperson beigezogen werden.



