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Baurecht

Wie hoch darf ein Zaun in der Schweiz sein?

Marco Baumann
von
Marco Baumann
01.10.2026
Zaun und Hecke als Grundstücksabgrenzung
Neben der Höhe können auch Art und Lage einer Einfriedung rechtlich relevant sein.
Darum gehts ∧
  • Für Zäune gibt es keine schweizweit einheitliche Höhenvorgabe.
  • Bern und Zürich kennen unterschiedliche Regeln für Höhe und Grenzabstand.
  • Auch Bewilligungspflicht und mögliche Ansprüche müssen kantonal geprüft werden.

Wie hoch ein Zaun sein darf, ist in der Schweiz nicht einheitlich geregelt. Entscheidend sind der Kanton und teilweise die Gemeinde. Eine Einfriedung, die an einem Ort zulässig ist, kann deshalb anderswo anderen Höhen- oder Abstandsvorschriften unterliegen.

Das gilt nicht nur für Zäune. Auch bei Mauern, Holzwänden, Hecken und anderen Formen des Sichtschutzes können unterschiedliche Regeln gelten. Wer eine Einfriedung plant oder sich an einer bestehenden Anlage auf dem Nachbargrundstück stört, muss deshalb die Vorschriften am konkreten Standort prüfen.

Wo die Regeln für Zäune und Sichtschutz stehen

Die nachbarrechtlichen Beziehungen sind im Schweizerischen Zivilgesetzbuch geregelt. Artikel 679 und 684 ff. bilden dafür einen wichtigen rechtlichen Rahmen. Die konkreten Grenzabstände für Einfriedungen wie Holzwände, Mauern oder Zäune ergeben sich dagegen insbesondere aus kantonalem Recht.

Eine zentrale Rolle spielen die Einführungsgesetze der Kantone zum Zivilgesetzbuch. Hinzu kommen öffentlich-rechtliche Vorschriften von Kantonen und Gemeinden. Deshalb genügt es nicht, für die Frage nach der zulässigen Zaunhöhe lediglich eine schweizweite Zahl zu suchen.

Wie gross die Unterschiede sein können, zeigt der Vergleich zwischen Bern und Zürich.

Im Kanton Bern sind 1,20 Meter entscheidend

Im Kanton Bern dürfen Einfriedungen wie Holzwände, Mauern und Zäune bis zu einer Höhe von 1,20 Metern an die Grenze gestellt werden. Gemessen wird vom gewachsenen Boden des höher gelegenen Grundstücks aus.

Höhere Einfriedungen müssen um das Mass zurückgesetzt werden, um das sie 1,20 Meter überschreiten. Dieser Abstand ist auf höchstens drei Meter begrenzt. Eine pauschale Aussage, wonach jede Einfriedung über 1,20 Meter einen Grenzabstand von drei Metern einhalten müsse, wäre deshalb falsch.

Für Grünhecken gelten wiederum eigene Bestimmungen. Die vorgeschriebenen Abstände erhöhen sich im Kanton Bern um 50 Zentimeter und werden bis zur Mitte der Pflanzstelle gemessen.

Im Kanton Zürich liegt die Grenze bei 1,50 Metern

Zürich kennt andere Werte. Das kantonale Einführungsgesetz zum ZGB bestimmt, dass andere Einfriedungen als Grünhecken, beispielsweise sogenannte tote Hecken, Holzwände oder Mauern, bis zu einer Höhe von 1,50 Metern unmittelbar an der Grenze angebracht werden dürfen.

Wird diese Höhe überschritten, kann die Nachbarin oder der Nachbar verlangen, dass die Einfriedung zurückversetzt wird. Der erforderliche Abstand entspricht der Hälfte jener Höhe, die über 1,50 Meter hinausgeht. Bei einer zwei Meter hohen Einfriedung wären dies beispielsweise 25 Zentimeter.

Für Grünhecken besteht auch in Zürich eine separate Regelung. Sie dürfen gegen den Willen des benachbarten Grundeigentümers nicht näher als die Hälfte ihrer Höhe an der Grenze gehalten werden. Der Mindestabstand beträgt 60 Zentimeter.

Wann braucht ein Zaun eine Baubewilligung?

Auch die Bewilligungspflicht lässt sich nicht mit einer schweizweit gültigen Höhenangabe beantworten. Ob ein Zaun oder Sichtschutz eine Baubewilligung benötigt, richtet sich nach den Vorschriften am jeweiligen Standort. Höhe, Ausführung und Lage können dabei eine Rolle spielen.

Zaun und Grundstücksgrenze bei einem Wohnhaus
Für Zäune gelten je nach Kanton unterschiedliche Höhen- und Abstandsvorschriften.

Im Kanton Bern nennt das Baubewilligungsdekret unter Vorbehalt weiterer Bestimmungen unter anderem Einfriedungen bis 1,20 Meter als baubewilligungsfrei. Ebenfalls aufgeführt sind kleine Nebenanlagen wie mobile Einfriedungen und kurze Sichtschutzwände bis zu zwei Metern Höhe.

Auch Zürich unterscheidet zwischen nachbarrechtlichen Abstandsvorschriften und dem baurechtlichen Verfahren. Das unterstreicht, dass die Frage «Wie nahe darf ich an die Grenze?» nicht automatisch dieselbe ist wie «Brauche ich dafür eine Bewilligung?».

Vor dem Bau sollte deshalb bei der zuständigen Gemeinde geklärt werden, ob das konkrete Vorhaben bewilligungsfrei ist, ein Anzeigeverfahren infrage kommt oder eine Baubewilligung benötigt wird.

Warum man bei einem Streit nicht einfach abwarten sollte

Auch bei möglichen Ansprüchen gegen eine bestehende Einfriedung sind pauschale Verjährungsfristen problematisch. Welche Ansprüche bestehen und ob beziehungsweise wann sie verjähren, hängt von der Art der Anlage und vom anwendbaren Recht ab.

Das zeigt wiederum das bernische Recht. Für den Anspruch auf Beseitigung von zu nahen Pflanzungen nennt das EG ZGB eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Gleichzeitig hält dieselbe Vorschrift ausdrücklich fest, dass die Einhaltung der vorgeschriebenen Maximalhöhen jederzeit verlangt werden kann.

Aus dieser Regel lässt sich deshalb keine allgemeine Frist für sämtliche Hecken, Zäune oder Mauern in der Schweiz ableiten. Wer eine Einfriedung auf dem Nachbargrundstück für unzulässig hält, sollte frühzeitig abklären, welche Bestimmungen und möglichen Fristen im eigenen Kanton gelten.

Vor dem Bau eines Zauns, einer Mauer, einer Hecke oder eines Sichtschutzes sollte die zuständige Gemeinde nach den konkreten Höhen-, Abstands- und Verfahrensvorschriften gefragt werden. Bei einem bestehenden Nachbarschaftsstreit kann eine rechtliche Beurteilung des Einzelfalls sinnvoll sein.

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