Bisher floss überschüssiger Solarstrom, den ein Haushalt nicht selbst verbrauchen konnte, zurück ins Netz. Seit 2026 gibt es eine Alternative: Hauseigentümer können Solarstrom an Nachbarn verkaufen, wenn sie sich in einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft zusammenschliessen. Die Konditionen für den intern gehandelten Strom legt die Gemeinschaft selbst fest. Ob sich das lohnt, hängt allerdings stark von den örtlichen Verhältnissen ab.
Was eine lokale Elektrizitätsgemeinschaft ist
Seit dem 1. Januar 2026 können in der Schweiz lokale Elektrizitätsgemeinschaften, kurz LEG, gegründet werden. Die rechtliche Grundlage dafür entstand mit dem revidierten Stromgesetz, dem die Schweizer Stimmbevölkerung am 9. Juni 2024 zugestimmt hat.
Die Idee dahinter ist vergleichsweise einfach: Lokal produzierter Strom soll auch lokal verbraucht werden können. Produzenten, Speicherbetreiber und Verbraucher schliessen sich dafür zu einer Gemeinschaft zusammen. Eine Solaranlage auf einem grösseren Dach kann beispielsweise Strom produzieren, den andere Haushalte innerhalb der LEG beziehen.
Anders als bei einem klassischen Zusammenschluss zum Eigenverbrauch, kurz ZEV, darf dafür das öffentliche Verteilnetz genutzt werden. Ein ZEV konzentriert sich auf Gebäude beziehungsweise zusammenhängende Grundstücke. Eine LEG kann dagegen ein grösseres Gebiet umfassen. Nach Angaben des Bundesamts für Energie kann sich eine Gemeinschaft beispielsweise über einen Stadtteil oder ein ganzes Dorf erstrecken.
Die Teilnehmer müssen allerdings unter anderem zur gleichen politischen Gemeinde gehören, im Versorgungsgebiet desselben lokalen Verteilnetzbetreibers liegen und auf der gleichen Netzebene angeschlossen sein.
Damit entsteht eine neue Zwischenstufe zwischen dem Eigenverbrauch im eigenen Gebäude und der herkömmlichen Einspeisung ins Netz.
Wie sich Solarstrom an Nachbarn verkaufen lässt
Für Hauseigentümer mit Photovoltaikanlage eröffnet die LEG einen zusätzlichen Absatzweg. Produzenten müssen überschüssigen Strom nicht zwingend vollständig zum Rückliefertarif an den Netzbetreiber abgeben. Produzenten können ihn innerhalb der Gemeinschaft an andere Teilnehmer verkaufen.

Die Konditionen für diesen internen Stromhandel legt die LEG selbst fest. Das ermöglicht Modelle, bei denen sowohl Produzenten als auch Abnehmer profitieren können. Der Produzent kann einen besseren Preis als bei der gewöhnlichen Rücklieferung erzielen, während der Abnehmer lokalen Solarstrom zu Konditionen beziehen kann, die unter seinem regulären Strompreis liegen. Ob diese Rechnung tatsächlich aufgeht, hängt von den konkreten Tarifen und Kosten ab.
Ein wesentlicher Bestandteil des Modells ist die reduzierte Netznutzungsgebühr. Schliesslich fliesst der Strom weiterhin durch Leitungen des Verteilnetzbetreibers.
Der Abschlag auf den Netznutzungstarif beträgt grundsätzlich 40 Prozent, sofern für den internen Austausch keine Transformation auf eine andere Netzebene notwendig ist. Wird eine Transformation benötigt, reduziert sich der Abschlag auf 20 Prozent. Der Rabatt gilt nur für den innerhalb der LEG ausgetauschten Strom und nicht für sämtliche Bestandteile einer Stromrechnung.
Das öffentliche Netz wird also weiterhin genutzt und bezahlt, aber für den lokalen Austausch gelten günstigere Bedingungen.
Auch Mieterinnen und Mieter können grundsätzlich Teil einer LEG werden. Eine eigene Photovoltaikanlage ist für die Teilnahme als Verbraucher nicht erforderlich.
Welche Bedingungen gelten
Eine LEG kann nicht beliebig zwischen einzelnen Haushalten in der Schweiz gegründet werden. Der Gesetzgeber hat den lokalen Charakter klar definiert.
Die Teilnehmer müssen innerhalb derselben politischen Gemeinde liegen, dem gleichen lokalen Verteilnetzbetreiber angehören und auf derselben Netzebene angeschlossen sein. Zusätzlich muss die Produktionsleistung der LEG mindestens fünf Prozent der gesamten Anschlussleistung der beteiligten Endverbraucher betragen.
Ob zwei konkrete Liegenschaften technisch miteinander eine LEG bilden können, lässt sich deshalb nicht allein anhand ihrer Entfernung beurteilen. Die Netztopologie spielt ebenfalls eine Rolle. Der zuständige Verteilnetzbetreiber ist dafür die zentrale Anlaufstelle.
Wenn die Gemeindegrenze dazwischenkommt
Wie konkret diese Grenze wirken kann, zeigt der Fall des Metzgers Anton Ruf aus Winznau im Kanton Solothurn. Wie der Blick am 5. August 2026 berichtete, betreibt Ruf seit 2024 eine Solaranlage auf seinem Wohnhaus. Den überschüssigen Strom würde er gerne für seine Metzgerei nutzen. Diese liegt allerdings im Nachbardorf Lostorf. Obwohl beide Standorte denselben Stromlieferanten haben, ist eine lokale Elektrizitätsgemeinschaft zwischen den beiden Standorten nach den heutigen Regeln nicht möglich, weil sie in unterschiedlichen Gemeinden liegen.
Für Ruf hat das einen deutlichen finanziellen Unterschied zur Folge. Laut Blick erhält er für den eingespeisten Solarstrom 9,5 Rappen pro Kilowattstunde. In seiner Metzgerei bezahlt er gleichzeitig 32 Rappen pro Kilowattstunde für den Strombezug. Sein Beispiel zeigt, dass nicht allein die räumliche Nähe oder der Stromlieferant darüber entscheidet, ob lokal produzierter Strom innerhalb einer LEG genutzt werden kann. Die Gemeindegrenze ist derzeit eine rechtliche Voraussetzung.
Ob das dauerhaft so bleibt, ist offen. Swissolar-Präsident Jürg Grossen hält Solaranlagen laut Blick weiterhin für rentabel und verweist unter anderem auf Batteriespeicher. Damit lasse sich Strom zeitlich verschieben und zu Zeiten mit höheren Rückliefertarifen einspeisen. Die Beschränkung der LEG auf eine einzelne Gemeinde hält Grossen jedoch ebenfalls für unnötig. Er hat im Parlament einen Vorstoss eingereicht, der lokale Elektrizitätsgemeinschaften künftig auch über Gemeindegrenzen hinweg ermöglichen soll. Der Vorstoss wird von Nationalräten mehrerer Parteien mitgetragen.
Für Projekte, die 2026 geplant werden, gilt dennoch die heutige Rechtslage. Liegen Produzent und gewünschte Abnehmer in verschiedenen Gemeinden, kann diese Grenze eine LEG verhindern. Eine spätere Lockerung wird politisch diskutiert, ist aber noch nicht beschlossen.
Für die Messung benötigen die Teilnehmer intelligente Stromzähler. Seit dem 1. Januar 2026 können Interessierte eine LEG beim zuständigen Netzbetreiber anmelden. Die Beteiligten müssen die Bildung einer LEG dem Verteilnetzbetreiber drei Monate im Voraus auf das Ende eines Monats mitteilen.
Die einzelnen Teilnehmer bleiben dabei Kunden ihres Verteilnetzbetreibers. Dieser stellt weiterhin die Versorgung sicher und liefert unter anderem die Messdaten für die interne Abrechnung.
Bestehende Modelle zum Eigenverbrauch verschwinden durch die LEG nicht. ZEV und andere Formen des gemeinsamen Eigenverbrauchs bestehen weiterhin. Welches Modell besser passt, hängt von den beteiligten Gebäuden und der örtlichen Situation ab.
Für wen sich eine LEG lohnt
Interessant wird das Modell vor allem, wenn Produktion und Verbrauch gut zusammenpassen. Ein grosses Solardach produziert tagsüber möglicherweise deutlich mehr Strom, als der Eigentümer selbst benötigt. Gibt es in der Umgebung mehrere Haushalte oder Betriebe mit entsprechendem Strombedarf, kann die lokale Vermarktung interessant werden.
Denkbar sind etwa grössere Wohnsiedlungen, Neubauquartiere, landwirtschaftliche Betriebe mit grossen Dachflächen oder Gewerbebauten in der Nähe von Wohnhäusern. Auch Gemeinden und Genossenschaften können geeignete Strukturen bieten.
Dabei zählt nicht allein die Grösse der Photovoltaikanlage. Entscheidend ist auch, wann die Teilnehmer Strom benötigen. Eine Gemeinschaft mit hoher Solarproduktion zur Mittagszeit funktioniert wirtschaftlich besser, wenn innerhalb der LEG gleichzeitig genügend Nachfrage vorhanden ist.
Wer Solarstrom an Nachbarn verkaufen möchte, sollte deshalb Produktion und Verbrauch der möglichen Teilnehmer gemeinsam betrachten. Ein hoher Solarüberschuss allein garantiert noch keine wirtschaftlich attraktive Gemeinschaft.
Hinzu kommt die Preisgestaltung. Die Gemeinschaft kann die internen Konditionen selbst festlegen. Denkbar sind feste Tarife, grundsätzlich sind aber auch andere vertragliche Modelle möglich. Dadurch entsteht Spielraum, allerdings auch organisatorischer Aufwand.
Eine Garantie, dass eine LEG automatisch mehr einbringt als andere Modelle, gibt es nicht. Das Bundesamt für Energie weist darauf hin, dass die Konditionen der internen Stromverteilung von der LEG beziehungsweise ihrem Betreiber festgelegt werden.
Für wen sie sich vorerst nicht lohnt
Für ein einzelnes Einfamilienhaus ohne interessierte Abnehmer in der Umgebung verändert die LEG zunächst wenig. Wer einen grossen Teil seines Solarstroms selbst verbraucht und nur geringe Überschüsse produziert, hat zudem weniger Strom, der innerhalb einer Gemeinschaft vermarktet werden könnte.
Auch eine kleine Anlage und mehrere Haushalte ergeben nicht automatisch ein sinnvolles Modell. Produktion, Verbrauch, Netztopologie, interne Preise und organisatorische Kosten müssen zusammenpassen.
2026 kommt hinzu, dass die LEG in der praktischen Umsetzung noch jung ist. Seit Anfang Jahr können die Gemeinschaften schweizweit angemeldet werden.
Inzwischen entstehen zudem Unterstützungsangebote. Die Informationsplattform lokalerstrom.ch führt seit Mai 2026 beispielsweise ein Register mit Dienstleistern für Beratung, Umsetzung, Betrieb und Abrechnung lokaler Strommodelle.
Für Hauseigentümer bedeutet das: Eine LEG sollte nicht allein deshalb gegründet werden, weil sie seit 2026 möglich ist. Vor einem Entscheid müssen die lokalen Voraussetzungen und die Wirtschaftlichkeit geprüft werden.
Wie man vorgeht
Am Anfang steht nicht die Technik, sondern die mögliche Gemeinschaft. Hauseigentümer sollten zunächst klären, wer in der Umgebung überhaupt Interesse an lokal produziertem Solarstrom hat. Das können andere Eigentümer, Mietparteien oder Gewerbebetriebe sein.
Danach sollte der zuständige Verteilnetzbetreiber einbezogen werden. Er kann Auskunft darüber geben, ob die vorgesehenen Teilnehmer aufgrund von Gemeindegrenzen, Netzgebiet, Netzebene und Netztopologie die Voraussetzungen erfüllen. Der Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen weist darauf hin, dass Verteilnetzbetreiber Anfragen zur relevanten Netztopologie innerhalb von 15 Arbeitstagen beantworten können müssen.
Anschliessend geht es um die wirtschaftliche Seite. Produktionsmenge, Verbrauch der Teilnehmer, Netznutzungsgebühren, interner Strompreis, Abrechnung und allfällige Kosten für externe Dienstleistungen gehören in die Kalkulation. Bei grösseren Gemeinschaften kann professionelle Unterstützung für Betrieb und Abrechnung sinnvoll sein.

Für Besitzer einer Photovoltaikanlage bleibt zudem der Eigenverbrauch relevant. Strom, der direkt im eigenen Gebäude genutzt werden kann, muss nicht zuerst innerhalb einer Gemeinschaft vermarktet werden. Wie sich dieser Anteil erhöhen lässt, haben wir bereits im Artikel über den eigenen Sonnenstrom im Haus erklärt. Auch die neuen Einspeiseregeln seit 2026 gehören in diese Rechnung.
Ob sich die Gründung am Ende rechnet, lässt sich nur anhand der konkreten Liegenschaften und Teilnehmer beurteilen. Wer ein Projekt plant, sollte deshalb vor Vertragsabschluss die technischen Voraussetzungen beim Netzbetreiber und die Wirtschaftlichkeit mit einer Fachperson oder einem spezialisierten Anbieter prüfen.



